Hinweise zur E-Rechnung
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Hinweise zur E-Rechnung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,  

wir möchten Sie in Ergänzung zu unserem Schreiben aus dem Sommer dieses Jahres über die bevorstehenden Änderungen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab dem 1. Januar 2025 informieren. Diese Neuerungen betreffen sämtliche inländischen Unternehmen, die Leistungen im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) erbringen und empfangen. Anlass ist das am 15.10.2024 ergangene BMF Schreiben der Finanzverwaltung mit den dort enthaltenen Konkretisierungen.

Wesentliche Änderungen sind:

  1. Verpflichtung zur E-Rechnung: Ab dem 1. Januar 2025 sind elektronische Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend. Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das den europäischen Normen und der Richtlinie 2014/55/EU entspricht.
  1. Übergangsregelungen: Bis zum 31. Dezember 2026 können Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verwendet werden, sofern der Empfänger zustimmt. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 EUR gilt diese Regelung bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich verpflichtend.
  1. Technische Voraussetzungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen. Die Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung ist nicht mehr erforderlich, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Änderungen sollen die Effizienz in der Rechnungsstellung erhöhen und die Rechtsicherheit verbessern.