Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2023
Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. mehr dazu
Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. mehr dazu
Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeit spätestens 5 Tage vor der Lohnabrechnung
per Mail mit.
Zukünftiges Vorgehen
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück.
Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 01. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei einer gewohnten Vorlagepflicht.
Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu.
Hegereiterstraße 10, 01324 Dresden
Telefon: +49 (0)351 – 266160
Email: info[at]steuerbuero-hsp.de
Sprechzeiten:
Mo – Do von 08 – 17 Uhr
Fr geschlossen