Grundsteuer 2022
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. mehr dazu
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. mehr dazu
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
In einer Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 sind neue Grundstückswerte festzustellen, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende Angaben erforderlich:
Diese Angaben werden durch die Eigentümer in einer Feststellungserklärung dem Finanzamt übermittelt. Entscheidend ist dabei der Stichtag 1. Januar 2022.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Aufforderungsschreiben seitens der Finanzämter erfolgen.
Die elektronisch abzugebende Feststellungserklärung kann ab 1. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist endet nach derzeitigem Stand am 31. Oktober 2022.
Gern sind wir Ihnen bei der Erstellung der Feststellungserklärung behilflich. Bitte geben Sie uns bis zum 31.05.2022 Bescheid, wenn Sie uns mit den Erklärungen beauftragen wollen.
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Von Seiten der Finanzverwaltung existiert dazu ein Entwurf eines BMF Schreibens, das dazu Stellung nimmt, aus unserer Sicht aber in Teilen nicht zutreffende Darstellungen und Schlussfolgerungen enthält. Gegenwärtig wird über diesen Entwurf noch beraten, so dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sich dahingehend noch ändern kann. Aber auch dann ist dies lediglich die Meinung der Finanzverwaltung und bindet den Steuerpflichtigung in der Regel nicht. Anderslautende Rechtsauffassungen durch Auslegung des derzeit geltenden Rechts im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung sind dann nur noch auf dem rechtlichen Wege vor den Finanzgerichten durchsetzbar. Beispielsweise ist gerade ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem über die Frage verhandelt wird, ob Kryptowährungen nach derzeitigem Gesetzesstand überhaupt steuerbar bzw. steuerpflichtig sind (Revision BFH – IX R 27/21).
Bei diesem Thema ist aktuell sehr viel in Bewegung, da wir uns gegenwärtig noch im Zustand der Meinungsbildung aller Beteiligten befinden (Finanzverwaltung, Gesetzgeber, steuerberatende Berufe). Der Gesetzgeber ist gefordert, hier Klarheit zu schaffen.
Bitte zögern Sie nicht, uns auf dieses Thema ansprechen, sofern Sie beabsichtigen, mit Kryptowährungen zu handeln oder es bereits getan haben. Wir beraten Sie dazu gern und finden für Sie Lösungen.
Hegereiterstraße 10, 01324 Dresden
Telefon: +49 (0)351 – 266160
Email: info[at]steuerbuero-hsp.de
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