Schließtage Kanzlei
Liebe Mandanten,
am Montag den 12.01.2026 und Donnerstag den 25.02.2026 bleibt unsere Kanzlei aus betriebsinternen Gründen ganztägig geschlossen.
Wir bitten um Ihr Verständnis
Ihr Team der Dr. Hogau, Saupe & Partner mbB
Liebe Mandanten,
am Montag den 12.01.2026 und Donnerstag den 25.02.2026 bleibt unsere Kanzlei aus betriebsinternen Gründen ganztägig geschlossen.
Wir bitten um Ihr Verständnis
Ihr Team der Dr. Hogau, Saupe & Partner mbB
Liebe Mandanten,
das Jahr neigt sich dem Ende. Weihnachten steht vor der Tür. Zeit zur Ruhe zu kommen und neue Kraft zu schöpfen.
Wir haben daher vom 19.12.2025 – 02.01.2026 Betriebsruhe.
Wir bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Ihr Team der Dr. Hogau, Saupe & Partner mbB
Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden.
Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeit spätestens 5 Tage vor der Lohnabrechnung
per Mail mit.
Zukünftiges Vorgehen
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück.
Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 01. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei einer gewohnten Vorlagepflicht.
Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu.
Ab morgen den 30.01.2025 sind wir aus technischen Gründen telefonisch nicht erreichbar. In dringenden Fällen schreiben Sie uns bitte eine Email. Ab Montag den 03.02.2025 sind wir dann wie gewohnt wieder für Sie erreichbar.
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
wir möchten Sie in Ergänzung zu unserem Schreiben aus dem Sommer dieses Jahres über die bevorstehenden Änderungen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab dem 1. Januar 2025 informieren.
Diese Neuerungen betreffen sämtliche inländischen Unternehmen, die Leistungen im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) erbringen und empfangen. Anlass ist das am 15.10.2024 ergangene BMF Schreiben der Finanzverwaltung mit den dort enthaltenen Konkretisierungen.
Wesentliche Änderungen sind:
Diese Änderungen sollen die Effizienz in der Rechnungsstellung erhöhen und die Rechtsicherheit verbessern.
Unsere Kanzlei wird seit dem 01.04.2023 von Frau Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (BA) Stefanie Baischer verstärkt.
Wir haben Frau Baischer als Partnerin in die Gesellschaft aufgenommen und freuen uns auf die Zusammenarbeit.
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten.
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
In einer Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 sind neue Grundstückswerte festzustellen, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende Angaben erforderlich:
Diese Angaben werden durch die Eigentümer in einer Feststellungserklärung dem Finanzamt übermittelt. Entscheidend ist dabei der Stichtag 1. Januar 2022.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Aufforderungsschreiben seitens der Finanzämter erfolgen.
Die elektronisch abzugebende Feststellungserklärung kann ab 1. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist endet nach derzeitigem Stand am 31. Oktober 2022.
Gern sind wir Ihnen bei der Erstellung der Feststellungserklärung behilflich. Bitte geben Sie uns bis zum 31.05.2022 Bescheid, wenn Sie uns mit den Erklärungen beauftragen wollen.

Hegereiterstraße 10, 01324 Dresden
Telefon: +49 (0)351 – 266160
Email: info[at]steuerbuero-hsp.de
Sprechzeiten:
Mo – Do von 08 – 17 Uhr
Fr geschlossen