Kryptowährungen wie der Bitcoin, Ethereum oder andere Altcoins rücken zunehmend in den Fokus von privaten Anlegern und Institutionen. mehr dazu
Die dahinter stehende Blockchain Technologie versucht ganz unterschiedliche Probleme zu lösen bzw. neue Anwendungsgebiete zu schaffen. Beispielhaft zu nennen sind hier Stichworte wie web 3.0, internet of things, metaverse, nft-gaming, defi und nicht zuletzt schnellere und effizientere Lösungen für den internationalen Zahlungsverkehr zwischen Banken und anderen Institutionen (distributed ledger, ISO 20022). Die Innovationsvielfalt ist in diesem Bereich im Moment sehr hoch.
Private aber auch gewerbliche Anleger stehen zunehmend vor dem Problem der korrekten Versteuerung der Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen bzw. von Erträgen aus dem Lending, Staking oder Mining.
Von Seiten der Finanzverwaltung existiert dazu ein Entwurf eines BMF Schreibens, das dazu Stellung nimmt, aus unserer Sicht aber in Teilen nicht zutreffende Darstellungen und Schlussfolgerungen enthält. Gegenwärtig wird über diesen Entwurf noch beraten, so dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sich dahingehend noch ändern kann. Aber auch dann ist dies lediglich die Meinung der Finanzverwaltung und bindet den Steuerpflichtigung in der Regel nicht. Anderslautende Rechtsauffassungen durch Auslegung des derzeit geltenden Rechts im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung sind dann nur noch auf dem rechtlichen Wege vor den Finanzgerichten durchsetzbar. Beispielsweise ist gerade ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem über die Frage verhandelt wird, ob Kryptowährungen nach derzeitigem Gesetzesstand überhaupt steuerbar bzw. steuerpflichtig sind (Revision BFH – IX R 27/21).
Bei diesem Thema ist aktuell sehr viel in Bewegung, da wir uns gegenwärtig noch im Zustand der Meinungsbildung aller Beteiligten befinden (Finanzverwaltung, Gesetzgeber, steuerberatende Berufe). Der Gesetzgeber ist gefordert, hier Klarheit zu schaffen.
Bitte zögern Sie nicht, uns auf dieses Thema ansprechen, sofern Sie beabsichtigen, mit Kryptowährungen zu handeln oder es bereits getan haben. Wir beraten Sie dazu gern und finden für Sie Lösungen.
Geänderte Öffnungszeiten ab sofort
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
urlaubs- und wärmebedingt haben wir für die Dauer der Sommerferien geänderte Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8-12 Uhr sowie 13-15 Uhr oder nach Vereinbarung
Freitags ausschließlich nach Vereinbarung.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2023
Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. mehr dazu
Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeit spätestens 5 Tage vor der Lohnabrechnung
per Mail mit.
Zukünftiges Vorgehen
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück.
Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 01. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei einer gewohnten Vorlagepflicht.
Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu.
Telefonische Erreichbarkeit
Ab morgen den 30.01.2025 sind wir aus technischen Gründen telefonisch nicht erreichbar. In dringenden Fällen schreiben Sie uns bitte eine Email. Ab Montag den 03.02.2025 sind wir dann wie gewohnt wieder für Sie erreichbar.
Hinweise zur E-Rechnung
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
wir möchten Sie in Ergänzung zu unserem Schreiben aus dem Sommer dieses Jahres über die bevorstehenden Änderungen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab dem 1. Januar 2025 informieren. mehr dazu
Diese Neuerungen betreffen sämtliche inländischen Unternehmen, die Leistungen im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) erbringen und empfangen. Anlass ist das am 15.10.2024 ergangene BMF Schreiben der Finanzverwaltung mit den dort enthaltenen Konkretisierungen.
Wesentliche Änderungen sind:
Diese Änderungen sollen die Effizienz in der Rechnungsstellung erhöhen und die Rechtsicherheit verbessern.
Verstärkung unseres Teams
Unsere Kanzlei wird seit dem 01.04.2023 von Frau Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (BA) Stefanie Baischer verstärkt. mehr dazu
Wir haben Frau Baischer als Partnerin in die Gesellschaft aufgenommen und freuen uns auf die Zusammenarbeit.
Grundsteuer 2022
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. mehr dazu
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
In einer Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 sind neue Grundstückswerte festzustellen, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende Angaben erforderlich:
Diese Angaben werden durch die Eigentümer in einer Feststellungserklärung dem Finanzamt übermittelt. Entscheidend ist dabei der Stichtag 1. Januar 2022.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Aufforderungsschreiben seitens der Finanzämter erfolgen.
Die elektronisch abzugebende Feststellungserklärung kann ab 1. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist endet nach derzeitigem Stand am 31. Oktober 2022.
Gern sind wir Ihnen bei der Erstellung der Feststellungserklärung behilflich. Bitte geben Sie uns bis zum 31.05.2022 Bescheid, wenn Sie uns mit den Erklärungen beauftragen wollen.
Besteuerung von Kryptowährungen
Kryptowährungen wie der Bitcoin, Ethereum oder andere Altcoins rücken zunehmend in den Fokus von privaten Anlegern und Institutionen. mehr dazu
Private aber auch gewerbliche Anleger stehen zunehmend vor dem Problem der korrekten Versteuerung der Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen bzw. von Erträgen aus dem Lending, Staking oder Mining.
Von Seiten der Finanzverwaltung existiert dazu ein Entwurf eines BMF Schreibens, das dazu Stellung nimmt, aus unserer Sicht aber in Teilen nicht zutreffende Darstellungen und Schlussfolgerungen enthält. Gegenwärtig wird über diesen Entwurf noch beraten, so dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sich dahingehend noch ändern kann. Aber auch dann ist dies lediglich die Meinung der Finanzverwaltung und bindet den Steuerpflichtigung in der Regel nicht. Anderslautende Rechtsauffassungen durch Auslegung des derzeit geltenden Rechts im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung sind dann nur noch auf dem rechtlichen Wege vor den Finanzgerichten durchsetzbar. Beispielsweise ist gerade ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem über die Frage verhandelt wird, ob Kryptowährungen nach derzeitigem Gesetzesstand überhaupt steuerbar bzw. steuerpflichtig sind (Revision BFH – IX R 27/21).
Bei diesem Thema ist aktuell sehr viel in Bewegung, da wir uns gegenwärtig noch im Zustand der Meinungsbildung aller Beteiligten befinden (Finanzverwaltung, Gesetzgeber, steuerberatende Berufe). Der Gesetzgeber ist gefordert, hier Klarheit zu schaffen.
Bitte zögern Sie nicht, uns auf dieses Thema ansprechen, sofern Sie beabsichtigen, mit Kryptowährungen zu handeln oder es bereits getan haben. Wir beraten Sie dazu gern und finden für Sie Lösungen.